Feuerwehr

Freiwillige Feuerwehr

Die Aufgaben der Feuerwehr sind im § 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg verankert:

Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.

Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache.

Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Freiwilligen Feuerwehr.

Kontakt

Freiwillige Feuerwehr, Abteilung Steinach

Herr
Markus Decker

Freiwillige Feuerwehr, Abteilung Welschensteinach

Herr
Tobias Himmelsbach