Bodenrichtwerte

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Sie beziehen sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche mit definiertem Grundstückszustand und werden alle 2 Jahre durch den Gutachterausschuss zum Stichtag, dem 31. Dezember, ermittelt.

Ermittlung der Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte können ermittelt werden für:​
baureifes und bebautes Land Rohbauland Bauerwartungsland und landwirtschaftlich genutzte Flächen
Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden.
In bebauten Gebieten wird der Bodenrichtwert so ermittelt, wie er sich bei unbebautem Boden ergeben würde.

Der Bodenrichtwert kann beeinflusst werden durch:​
die Lage den Zustand die Bauweise die Art und den Umfang der Nutzung die Größe die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks.

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte der Gemarkungen Steinach und Welschensteinach zum 01.01.2022
 
(1) Gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gutachterausschuss der Gemeinde Steinach die nachstehenden Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschuss-Verordnung gem. § 12 Abs. 3 vom 11.12.1989 (GBl. S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.02.2002 (GBl. S. 167) zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.
 
(2) Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung
 
(3) Nach § 196 Abs. 1 BauGB sind Bodenrichtwerte in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.
 
(4) Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.
 
(5) Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
 
(6) Die Bodenrichtwerte berücksichtigen die flächenhaften Auswirkungen des Denkmalschutzes (z.B. Ensembles in historischen Altstädten), nicht aber das Merkmal Denkmalschutz eines Einzelgrundstückes.
 
(7) Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen bei zonalen Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.

Bodenrichtwerte Gemarkung Steinach (PDF, 29 KB)
Bodenrichtwerte Gemarkung Welschensteinach (PDF, 25 KB)
Bodenrichtwerte Einteilung in Zonen - Gesamtgemeinde - (PDF, 255 KB)